Zur Zivilisierung der neuen
Weltordnung
Von
Norman Paech
14. November 2001
Die Aufdringlichkeit des deutschen Bundeskanzlers, der
US-amerikanischen Streitmacht ein Kontingent der Bundeswehr in Afghanistan
aufzunötigen, ist aus militärischen Gründen nicht nachzuvollziehen. Eine
derartige militärische Hilfe ist gut fünf Wochen nach Beginn der Bombardierungen
trotz der Monstrosität und Beispiellosigkeit des Terroranschlages schlicht
überflüssig, da nicht mehr notwendig. Es sind wohl eher innenpolitische wie auch
geostrategische Gründe für diesen allmählich peinlichen Druck auf die
US-Administration, endlich deutsche Truppen anzufordern. Diesen Gründen will ich
hier nicht nachgehen, sondern mich vielmehr der Legitimation einer nicht minder
gewalttätigen Reaktion zuwenden, der Frage also, inwiefern der militärische
Angriff auf ein Land die adäquate Reaktion auf den individuellen Terror einer
noch nicht identifizierbaren Tätergruppe sein kann.
1. Zur Rechtfertigung des Krieges
Beschwörungen von der „uneingeschränkten Solidarität“ und
dem „Beistand gegenüber dem Freund“ dienen mehr dem emotionalen Unterfutter
einer Begründung, die vornehmlich auf das zivilisatorische Gefälle zwischen
Angreifern und Angegriffenen, den zu schützenden Standard der Freiheit und die
Überlegenheit des demokratischen Gesellschaftsmodells weist. Die Symbolik der
angegriffenen Objekte (World Trade Center, Pentagon und wahrscheinlich Weißes
Haus) ist zu stark, als dass nicht die Botschaft des Anschlags auch ohne
Bekennerschreiben begriffen wird. Der Angriff war nicht nur ein gewöhnliches
Selbstmordkommando mit katastrophalen Folgen und der Verbreitung von Angst und
Terror, sondern wird zutreffend als Angriff auf den Herrschaftsanspruch der
„einzigen Weltmacht“ (Z. Brzezinski) verstanden. Daher die Drohung mit
permanentem Krieg und die Kreuzzugs-Anspielungen.
Doch auf dieser Ebene der Reaktion bedarf es anderer
Rechtfertigungen als Vergeltung, Rache oder „Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Als
George W. Bush sen. im Herbst 1990 die Neue Weltordnung ausrief, sollte eines
ihrer wichtigsten Elemente die rule of law, die
„Rechtsstaatlichkeit“ der internationalen Beziehungen sein. Und die damalige
Außenministerin Madeleine Albright unterlies in keiner Grundsatzrede den
mehrfachen Hinweis auf die rule of law. Wer die Welt
ordnen will, darf das Recht nicht vernachlässigen. Spätestens seit dem ersten
Versuch, den Frieden in der Welt mittels eines Kollektiven Sicherheitssystems
auf der Basis des Rechts (Völkerbund) statt auf dem fragilen Machtgleichgewicht
der großen Mächte aufzubauen, ist das Völkerrecht zur zentralen Legitimation für
Krieg und Frieden geworden. Seitdem bedarf jeder Gang zu den Waffen eines
genauen Nachweises seiner völkerrechtlichen Berechtigung.
Und so stützt auch die Bundesregierung ihren Antrag auf
Einsatz bewaffneter Streitkräfte auf das Völkerrecht, u. zw. sowohl auf das
Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 UN-Charta als auch auf eine Ermächtigung
durch den Sicherheitsrat, die sie in den zwei Resolutionen vom 12. und 28.
September zu erkennen glaubt. Ferner bezieht sie sich auf die
Beistandsverpflichtung des Art. 5 NATO-Vertrag als Bündnispartner der USA
(Antrag der Bundesregierung v. 7. November 2001, Punkte 1, 2 und 3,
BT-Drucksache 14/7296).
Wenden wir uns diesen beiden Quellen zu, so ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass das zwingende Verbot der Androhung oder Anwendung
militärischer Gewalt gem. Art. 2 Z. 4 UN-Charta nur zwei Ausnahmen kennt: 1. die
Ermächtigung zu militärischen Zwangsmaßnahmen gem. Art. 39/42 UN-Charta durch
den UN-Sicherheitsrat und 2. das individuelle und kollektive
Selbstverteidigungsrecht gem. Art. 51 UN-Charta.
2. Die Position des UN-Sicherheitsrats
Es deutet alles darauf hin, dass die USA sich zunächst um
eine Ermächtigung für ein militärisches Vorgehen gegen Bin Laden und die Taliban
durch den UN-Sicherheitsrat bemüht haben. Bereits einen Tag nach dem
Terroranschlag verabschiedete der Sicherheitsrat seine Resolution 1368 (2001),
in der er die „entsetzlichen Anschläge in strengster Weise“ verurteilte und den
Anschlag „wie jeden anderen Akt internationalen Terrorismus, als eine Gefährdung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ betrachtete. Dieses ist die
gebräuchliche Formel nach Art. 39 UN-Charta, mit der sich der Sicherheitsrat die
weiteren Schritte für politische, ökonomische und militärische Sanktionen nach
Art. 41 und 42 UN-Charta eröffnet.
Derartige Maßnahmen hat der Sicherheitsrat allerdings
nicht ergriffen. Er beruft sich nicht auf das Kapitel VII der UN-Charta, sondern
ruft lediglich „alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, die
Organisationen und Unterstützer dieser terroristischen Anschläge vor Gericht zu
bringen“ und betont, „dass jene, die den Tätern geholfen, sie unterstützt oder
ihnen Unterschlupf gewährt haben, zur Verantwortung gezogen werden.“ Ferner ruft
er die Staaten dazu auf, durch „engere Zusammenarbeit und vollständige Umsetzung
der Anti-Terror-Konvention und der Resolutionen des Sicherheitsrats, vor allem
der Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999, Terroranschläge zu verhindern und zu
unterdrücken.“
Schließlich erklärt der Sicherheitsrat seine Bereitschaft,
„alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um auf die Terroranschläge zu
reagieren und alle Formen des Terrorismus in Übereinstimmung mit der
Verantwortung gemäß der UN-Charta zu bekämpfen“.
Der Wortlaut dieser Resolution zeigt, dass die USA ihr
Ziel, eine Ermächtigung für militärische Reaktionen auf den Terroranschlag zu
erhalten, nicht erreichen konnten. Vielmehr deutet der Sicherheitsrat an, dass
er die Gerichte für die geeigneten Mittel ansieht, die Täter, ihre
Organisationen und Unterstützer zur Verantwortung zu ziehen. Dies wird durch die
Erwähnung der Anti-Terror-Konvention bestätigt. Es handelt sich um die „International
Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism“, die von
der UN-Generalversammlung am 9. Dezember 1999 mit der Resolution 54/169
verabschiedet wurde. Mit der Annahme dieser Konvention sollen sich die Staaten
verpflichten, bestimmte genau definierte Taten der Finanzierung und finanziellen
Unterstützung terroristischer Aktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen unter
Strafe zu stellen und für deren Verfolgung eine strafrechtliche Zuständigkeit zu
begründen. Die ebenfalls angeführte Resolution 1269 vom 19. Oktober 1999 fordert
die Staaten zu einer allgemein stärkeren Zusammenarbeit und zum Beitritt zu den
zahlreichen Konventionen auf, unterstreicht die wichtige Rolle der Vereinten
Nationen bei dem Anti-Terrorkampf und mahnt besseren Informationsaustausch,
Unterbindung der Finanzierung von Terroraktivitäten, Sorgfalt bei der
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und Zusammenarbeit auf der Verwaltungs- und
Justizebene an. Militärische Maßnahmen werden in keinem Zusammenhang erwähnt.
Die Resolution 1368 geht allerdings über die bis dahin
bekannten Anti-Terror-Resolutionen hinaus. Sie bezeichnet nicht erst die
Weigerung einer Regierung, die mutmaßlichen Täter auszuliefern, als eine
Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit – so wie die
Resolution gegen Libyen im Lockerbie-Fall und die Resolution 1267 von 1999 gegen
die Taliban -, sondern qualifiziert bereits den Terroranschlag selbst als eine
solche Bedrohung nach Art. 39 UN-Charta. Dennoch ändert diese neue Qualität
nichts an dem Ergebnis, dass diese Resolution keine Ermächtigung für eine
militärische Reaktion enthält. Die Auffassung der Bundesregierung in Punkt 3
ihres Antrags, dass „nach der Resolution 1368 (2001) alle erforderlichen
Schritte zu unternehmen“ seien, also auch militärische, ist falsch. Der
Sicherheitsrat hat „seine Bereitschaft“ erklärt, „alle notwendigen Schritte zu
unternehmen, um auf die Terroranschläge zu reagieren...“ Er hat sich damit die
Auswahl der erforderlichen Schritte vorbehalten und beansprucht hier seine
alleinige Kompetenz für Maßnahmen nach Art. 41 und 42 UN-Charta. Er hat den
Staaten keine Blankovollmacht gegeben.
Das gilt auch für die zweite, am 28. September
verabschiedete Resolution 1373 (2001), die genauso wenig eine Ermächtigung
enthält. Sie bestätigt noch einmal die vorangegangene Resolution und bezieht
sich in ihren weiteren Forderungen an die Staaten allerdings jetzt ausdrücklich
auf das VII. Kapitel der UN-Charta, welches ihr verbindliche Sanktionen und
Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta ermöglicht. Als solche fordert sie in einem
ersten Punkt von den Staaten, alles zu unterlassen, zu verhindern und zu
bestrafen, was mit der Finanzierung terroristischer Handlungen zusammenhängt. In
einem zweiten Punkt fordert sie das gleiche bezüglich jeglicher anderen
Unterstützung von terroristischen Aktivitäten. Insbesondere fordert sie die
strafrechtliche Verfolgung, gerichtliche Untersuchung und Aburteilung von
Terroristen, die Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Beweisen, effektiven
Grenzkontrollen und strenger Überwachung der Ausgabe und Fälschung von Pass- und
Reisedokumenten. Sie fordert die Staaten ferner auf, ihre Zusammenarbeit bei der
wechselseitigen Information über alle Fragen, die den Terrorismus betreffen, zu
verstärken und durch bi- und multilaterale Abmachungen sowie durch
Unterzeichnung der wichtigen Anti-Terrorismus- Konventionen und Umsetzung der
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu ergänzen. Insbesondere sollen die Staaten
darauf achten, dass der Flüchtlingsstatus nicht von Terroristen missbraucht
werde, allerdings seien dabei die anerkannten Standards der Menschenrechte und
des Völkerrechts zu berücksichtigen.
Schließlich richtet der Sicherheitsrat mit der Resolution
ein spezielles Komitee ein, welches aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrats
besteht, um die Umsetzung der Resolution zu kontrollieren und fordert alle
Staaten auf, binnen 90 Tagen dem Komitee über ihre Maßnahmen zu berichten. Der
Sicherheitsrat schließt die Resolution mit der Versicherung, alle notwendigen
Schritte zu unternehmen, die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren, und der
Absicht, „weiter mit der Sache befasst“ zu sein.
Auch aus dem Wortlaut dieser Resolution geht zweifelsfrei
hervor, dass der Sicherheitsrat die Bekämpfung des Terrorismus mit anderen
Mitteln als militärischen unternehmen will und dass er keine Ermächtigung zu
einer militärischen Reaktion irgendeines einzelnen Staates gegeben hat. Dieses
wird besonders deutlich, wenn man den Wortlaut mit dem der bekannten Resolution
678 (1990) des Sicherheitsrats vom November 1990 vergleicht, mit der er die
Ermächtigung zu militärischen Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 UN-Charta gegeben
hat. In ihr heißt es:
„Der Sicherheitsrat....., tätig werdend nach Kapitel VII
der UN-Charta, .... ermächtigt die Mitgliedstaaten ..... für den Fall, dass der
Irak die oben genannten Resolutionen bis zum 15. Januar 1991 nicht entsprechend
Ziffer 1 vollständig durchführt, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um der
Resolution 660 (1990) und allen dazu später verabschiedeten Resolutionen Geltung
zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen.“
Eine derart schwerwiegende Entscheidung wie die
Ermächtigung zu einem militärischen Angriff bedarf einer deutlichen und
unmissverständlichen Erklärung. Beide Resolutionen sind hingegen
unmissverständlich nicht als Ermächtigung zu werten.
Die Bundesregierung stützt ihre Meinung auch auf die
Presseerklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats, Richard Ryan (Irland),
mit der er zu der Unterrichtung durch die USA und Großbritannien über den Beginn
ihrer Bombardierungen am 4. Oktober Stellung nahm (Press Release AFG/152
SC/7167). Diese Erklärung ist auch in der Öffentlichkeit immer wieder als ein
Zeichen der Zustimmung und der nachträglichen Ermächtigung gewertet worden. Der
Wortlaut der Erklärung gibt eine solche Interpretation allerdings nicht her.
Alle Bemühungen, ein Protokoll über die Sitzung oder einige Stimmen von
Mitgliedern über den Verlauf der Sitzung zu erhalten, um die Ansichten und
Positionen genauer bestimmen zu können, sind bisher fehl geschlagen. Die
Öffentlichkeit ist allein auf den Inhalt der Presseerklärung verwiesen.
Sie gibt zunächst Auskunft darüber, dass die Sitzung auf
Bitten der USA und Großbritanniens im Beisein des UN-Generalsekretärs zustande
gekommen ist, um den Sicherheitsrat über die ergriffenen Maßnahmen zu
unterrichten. Sodann berichtet sie darüber, dass sich der Sicherheitsrat noch
einmal zu seinen beiden Resolutionen und deren Umsetzung bekannt hat. Er nahm
sodann Kenntnis von den Briefen, die die USA und Großbritannien an den
Sicherheitsrat gesandt hatten und in denen sie sich auf ihr individuelles und
kollektives Selbstverteidigungsrecht gegen die Terroranschläge beriefen. Dies
wiederholten sie noch einmal in der Sitzung und unterstrichen, dass sie alles
unternähmen, um Zivilisten bei ihren Angriffen zu schützen. Wörtlich heißt es
dann: „The members of the Council were appreciative of the
presentation made by the United States and the United Kingdom.“
“Appreciative” bedeutet keine
Anerkennung des Krieges, sondern die anerkennende aber unverbindliche
Zurkenntnisnahme der Darstellung, zu der jeder Staat, der sich auf Art. 51
stützt, verpflichtet ist. Das wird besonders deutlich in der französischen
Fassung der Presseerklärung: „Les membres du Conseil se sont
félicités de l’exposé fait par les Etats Unies et le Royaume Uni." Die im
diplomatischen Verkehr übliche Floskel des « sich beglückwünschen » bezieht sich
nur auf die Abgabe des Berichts (exposé), nicht aber den
Inhalt der Botschaft. Beruft sich ein Staat auf Art. 51, so ist es nach der
UN-Charta nicht Sache des Sicherheitsrats, dazu Stellung zu nehmen und über die
Berechtigung der Selbstverteidigung zu urteilen. Denn das
Selbstverteidigungsrecht hängt nicht von einem Entscheid des Sicherheitsrats ab.
Der Sicherheitsrat hat sich offensichtlich weder für eine ausdrückliche
Zustimmung zum Kriegsgeschehen, was einem Verzicht auf weitere eigene
Aktivitäten gleichkäme, noch für eine Verurteilung der Bombardierungen
entschieden, was ihm politisch kaum möglich war. Er hat sich mangels anderer
Alternativen dem Gang der Dinge gebeugt und eine möglichst unverfängliche, alle
Interpretationen offenlassende Erklärung gewählt.
So vage und auch missverständlich sich seine Erklärung
bezüglich der Berechtigung zur Selbstverteidigung auch lesen mag, wer aus ihr
eine faktische Genehmigung der begonnenen Angriffe folgern will, kann aus ihr
auf keinen Fall eine Ermächtigung für die weitere und zukünftige Kriegsführung
herauszulesen. Dazu bedarf es auch formal mehr als nur einer Presseerklärung,
ohne dass ein Beschluss vorliegt. Und Schweigen ist keine Zustimmung.
3. Das Selbstverteidigungsrecht
Da den USA alsbald klar wurde, dass sie eine Ermächtigung
durch den Sicherheitsrat nicht erhalten würden, haben sie die zweite Ausnahme
vom zwingenden Gewaltverbot in Anspruch genommen, das Recht zur individuellen
Verteidigung gem. Art. 51 UN-Charta – einen der meistmissbrauchten Artikel der
Charta.
Dieses ahnend, hatten die Vereinten Nationen 1945 genaue
Voraussetzungen für das Selbstverteidigungsrecht normiert, um seinem Missbrauch
vorzubeugen. Es muss sich um einen bewaffneten Angriff eines Staates
handeln, der gegenwärtig ist, und die Verteidigungsmaßnahmen dürfen
nur so lange dauern, bis der Sicherheitsrat selbst die erforderlichen Maßnahmen
eingeleitet hat.
Die Schöpfer der UN-Charta haben die Zerstörung von Wohn-
und Bürogebäuden mittels Passagiermaschinen zweifellos nicht als „bewaffneten
Angriff“ vorausgesehen. Wenn man aber weniger auf das Instrument als auf die
Zerstörungswirkung abstellt und einen solchen Angriff bejaht, bleibt immer noch
zweifelhaft, ob es sich um den Angriff eines Staates gehandelt hat. Ein
Terroranschlag einzelner Personen, selbst wenn sie ein „Netzwerk“ bilden, ist
ein Verbrechen, welches vor einem Gericht geahndet werden müsste, wie es jedes
nationale Strafrecht sowie das „Haager Übereinkommen zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen“ vom 16. Dezember 1970 und das
„Montrealer Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt“ vom 23. September 1971 vorsehen.
Die Schwierigkeiten der Entlarvung, Identifizierung und
Überführung derartiger Terrortäter haben allerdings in kürzester Zeit
alte rechtsstaatliche Standards, die bisher bei der Verbrechensbekämpfung
galten, geradezu auf türkisches Niveau abgesenkt. In den USA wird über Folter
als Ermittlungsmethode diskutiert und Militärgerichte ohne ein „fair
trial“ eingerichtet. In Deutschland sollen Methoden der Rasterfahndung
mittels biometrischer Daten eingeführt werden, die zwar technologisch auf der
Höhe des 21. Jahrhundert stehen mögen, in ihrer Vorstellungswelt jedoch eher dem
18. Jahrhundert verhaftet bleiben, die Jonathan Swift in Gulliver’s Reise nach
Laputa anschaulich illustriert:
„..Ein anderer Professor hielt ein großes Papier voll
Anleitungen, Komplotte und Verschwörungen gegen die Regierung zu entdecken in
der Hand. Er riet allen großen Staatsmännern die Diät verdächtiger Personen zu
erforschen; sich nach ihrer Essenszeit und nach der Seite zu erkundigen, auf
welcher sie sich des Nachts ins Bett legten; mit welcher Hand sie sich den
Hintern wischten; ihre Exkremente hinsichtlich des Geschmacks, der Farbe, des
Geruchs, der Konsistenz, zu früher oder später Verdauung zu untersuchen, um sich
so ein Urteil über ihre Gedanken und Absichten zu bilden; nie seien Menschen so
ernsthaft, gedankenvoll und nur mit sich beschäftigt, als wenn sie zu Stuhle
gingen; er wisse dies aus eigener Erfahrung; unter diesen Konjunkturen habe er
selbst des Versuchs halber an Königsmord gedacht, und bemerkt, seine Exkremente
hätten eine grünlichere Farbe, als wenn er nur über Aufstände und Verbrennung
der Hauptstadt nachgesonnen habe.“
Welche biometrischen Daten auch immer zur Identifizierung
führen mögen, im Falle Osama Bin Ladens fehlt zusätzlich bisher jeder Anhalt
dafür, dass die Taliban ihn entsandt bzw. von dem Anschlag etwas gewusst hätten.
Das einzige, was wohl unzweifelhaft ist, ist seine terroristische Vergangenheit
und sein Unterschlupf in Afghanistan. Doch inwieweit können überhaupt
Aktivitäten Bin Ladens den Taliban in Afghanistan angelastet werden? Auch mit
diesen Fragen der Zurechnung hat sich die UNO bereits frühzeitig
auseinandersetzen müssen. In der berühmten Resolution 3314 (XXIX) vom 14.
Dezember 1974, mit der sie den Begriff der Aggression definierte, werden
verschiedene Tatbestände als Angriffshandlungen ausgewiesen. Unter ihnen :
„a) Die Invasion oder der Angriff durch die Streitkräfte
eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates......;
b) Die Beschießung oder die Bombardierung des
Hoheitsgebiets eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines anderen
Staates.... ;
....
f) Die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung
besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung
gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung
gegen einen dritten Staat zu begehen;
g) Das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler
oder Söldner durch einen Staat oder für ihn, wenn sie mit Waffengewalt
Handlungen gegen einen anderen Staat von so schwerer Art ausführen, dass sie den
oben angeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung an
einer solchen.“
Diese Definitionen zeigen deutlich, dass ein „Angriff“ nur
in einem aktiven „Entsenden“ nicht aber in der Duldung und Aufnahme der Banden
auf dem eigenen Territorium besteht. Allerdings hat nach der ebenfalls berühmten
„Prinzipiendeklaration“ der Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970
(Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die
freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in
Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen) „jeder Staat die Pflicht,
die Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung von Bürgerkriegs- oder
Terrorakten in einem anderen Staat oder die Teilnahme daran oder die Duldung
organisierter Aktivitäten, die auf die Begehung solcher Akte gerichtet sind, in
seinem Hoheitsgebiet zu unterlassen, wenn die in diesem Absatz erwähnten Akte
die Androhung oder Anwendung von Gewalt einschließen.“ Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung ist zwar ein Völkerrechtsvergehen aber noch nicht selbst ein
Angriff, gegen den militärische Mittel gerechtfertigt wären.
So hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag in seinem
Urteil von 1986, in dem er die USA wegen verschiedener Völkerrechtsverstöße
durch Aggressionsakte gegen Nikaragua verurteilt hat, ausdrücklich festgestellt,
dass zwar die Ausrüstung und Entsendung der Contras nicht aber allein ihre
Unterstützung mit Waffen oder logistischen Hilfen den angegriffenen Staat zu
militärischen Verteidigungsmaßnahmen nach Art. 51 UN-Charta gegen den
unterstützenden Staat berechtigen (ICJ Reports of Judgement,
Advisory Opinions and Orders 1986, S. 14 ff., 62 ff., 104 ff.).
Dementsprechend war der Bombenangriff der USA auf Bengasi und Tripolis am 15.
April 1986, der als militärische Reaktion auf die Weigerung Libyens, die
Verdächtigen des Anschlags auf die Berliner Diskothek „La Belle“ zehn Tage zuvor
auszuliefern, erfolgte, weder als Selbstverteidigung noch unter anderen
Gesichtspunkten völkerrechtlich zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für die
Raketenangriffe im Jahr 1998 auf eine Fabrik im Sudan und angebliche
Ausbildungslager Bin Ladens in Afghanistan als Reaktion auf die Anschläge auf
die US-Botschaften in Kenia und Tansania. Das waren alles keine Maßnahmen der
Selbstverteidigung, sondern völkerrechtlich nicht erlaubte Vergeltungsschläge.
Weitere Zweifel an einem Selbstverteidigungsrecht gegen die
Terroranschläge vom 11. September ergeben sich daraus, dass der Angriff
gegenwärtig sein muss. Selbst wenn man einem angegriffenen Staat das Recht
und die Zeit zu wohl überlegten Verteidigungshandlungen einräumen muss, so
sollte die Gefahr einer Wiederholung bzw. neuer Anschläge präsent sein. Dies ist
zwar von Justizminister Ashcroft mehrfach behauptet worden und auch Bin Laden
hat jüngst (10. November 2001) Vergeltungsschläge mit biologischen und nuklearen
Waffen angedroht, falls die USA derartige Waffen benutzen würden. Von den
Anschlägen mit Anthrax ist bisher nicht behauptet worden, dass sie von Bin Laden
kämen und weitere Indizien für unmittelbar drohende Angriffe aus Richtung
Afghanistan sind nicht genannt worden. Überhaupt sprechen die Ubiquität des
Terrorismus und die Tatsache, dass die Terroristen an keine Grenzen gebunden
sind und die Staaten nach Belieben wechseln können dafür, dass mögliche weitere
Anschläge aus ganz anderen geographischen Richtungen zu erwarten sind und von
ganz anderen Orten aus gesteuert werden. Die einzig gesicherten Verbindungen der
Selbstmordattentäter zu ihren Aufenthaltsorten und Hintermännern verweisen
derzeit auf Deutschland, Großbritannien, Spanien, Saudi-Arabien und die USA
selbst.
Doch schieben wir alle diese Bedenken beiseite und
akzeptieren wir ein militärisches Selbstverteidigungsrecht, so begrenzt Art. 51
UN-Charta die Dauer dieses Rechts ausdrücklich auf die Zeit, „bis der
Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. In seiner Resolution vom
12. September hatte der Sicherheitsrat zunächst lediglich angekündigt, dass er
alle notwendigen Schritte zur Beantwortung der Terroranschläge vom 11. September
unternehmen und alle Formen des Terrorismus bekämpfen werde. Derartige Schritte
hat er dann in seiner Sitzung vom 28. September mit der Resolution 1373
beschlossen und konkrete Maßnahmen gegen die finanzielle Basis und logistische
Unterstützung von Terroristen eingeleitet. Er hat ein Komitee eingerichtet und
mit der Überwachung der Maßnahmen beauftragt, die auch bereits von einzelnen
Staaten eingeleitet worden sind. Schließlich hat er erneut betont, dass er „mit
der Angelegenheit“ weiter befasst bleiben wolle.
Nehmen wir Artikel 51 UN-Charta und die Ratio seiner
Begrenzung ernst, war zu jener Zeit bereits das Verteidigungsrecht der USA
konsumiert, und die alleinige Kompetenz für militärische Maßnahmen lag gem. Art.
39 und 42 UN-Charta beim Sicherheitsrat. Zwar hat er in der Präambel der
Resolution noch einmal das individuelle und kollektive Recht auf
Selbstverteidigung bestätigt, diese Selbstverständlichkeit aber nur in derart
allgemeiner Form ausgedrückt, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann,
er ermächtige die USA dazu trotz der von ihm selbst ergriffenen Maßnahmen. Der
Sicherheitsrat hat selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen er für erforderlich
hält – und zu jenem Zeitpunkt hielt er offensichtlich eine militärische Reaktion
nicht für angebracht.
Kein Staat darf, wenn er anderer Ansicht ist, zu den von ihm für erforderlich
gehaltenen Maßnahmen greifen, wenn sie gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4
UN-Charta verstoßen.
Schon 1996, zu einer Zeit als die Taliban noch von Pakistan
und den USA unterstützt wurden, hatte der Sicherheitsrat festgestellt, dass die
„Situation in Afghanistan einen fruchtbaren Boden für Terrorismus und
Drogenhandel“ biete und auf die Region destabilisierend wirke (Res. 1076 v. 22.
Oktober 1996). Zwei Jahre später forderte er von den Taliban, die Aufnahme und
Ausbildung internationaler Terroristen zu unterlassen und sie zur Rechenschaft
zu ziehen (Res. 1214 v. 8. Dezember 1998). Da die Taliban dieser Aufforderung
offensichtlich nicht nachgekommen waren, bezeichnete er diese Weigerung als eine
Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, missbilligte den
Aufenthalt Bin Ladens in Afghanistan, forderte seine Auslieferung und verhängte
zugleich ein Flug- und Finanzembargo gegen die Taliban (Res. 1267 v. 15. Oktober
1999). Letzteres erweiterte er ein Jahr später um ein Waffenembargo und den
Abbruch der militärischen Zusammenarbeit mit den Taliban, die bis dahin immer
noch von einigen Staaten unterhalten worden war (Res. 1333 v. 19. Dezember
2000). Der Sicherheitsrat knüpfte also mit seinen beiden Resolutionen vom
September 2001 an seine Bemühungen an, evtl. von Bin Laden und Afghanistan
ausgehende Terrorakte zu unterbinden und die Region zu stabilisieren. Die
Tatsache, dass diese Maßnahmen den Terroranschlag vom 11. September nicht
verhindern konnten, verbietet es einzelnen Staaten zwar nicht, andere Maßnahmen,
die sie für wirksamer halten, einzuleiten, befreit sie aber nicht von dem
zwingenden Gewaltverbot des Art. 2 Z. 4 UN-Charta. Die ebenfalls in Art. 2 Z. 3
UN-Charta verankerte zwingende Pflicht zur friedlichen Beilegung internationaler
Streitigkeiten hätten die USA verpflichtet, auf das Verhandlungsangebot der
Taliban einzugehen und ihre Versicherung, Bin Laden dann an einen neutralen
Staat auszuliefern, wenn zwingendere Beweise für seine Täterschaft vorgelegt
würden, nicht kategorisch zurückzuweisen.
4. Der Bündnisfall des
Nordatlantikvertrages
Damit entbehrt auch die Erklärung des sog. Bündnisfalles
durch die NATO-Vertragsstaaten am 5. Oktober 2001 ihre faktische und rechtliche
Grundlage. Art. 5 Nordatlantikvertrag ist eine Ermächtigungs- und
Verpflichtungsnorm, die im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat jedem
anderen Mitglied die Pflicht auferlegt, zu prüfen, was er zur Abwehr des
Angriffs beisteuern kann. Das können politische, ökonomische oder militärische
Maßnahmen sein. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Fall der Selbstverteidigung
nach Art. 51 UN-Charta vorliegt, den Art. 5 Nordatlantikvertrag nur in seiner
kollektiven Verteidigungskomponente für die NATO-Staaten präzisiert. Art. 5
Nordatlantikvertrag ist also keine selbständige Ermächtigungsgrundlage, sondern
direkt abhängig von Art. 51 UN-Charta und dem Vorliegen seiner Voraussetzungen.
Art. 52 UN-Charta bindet Regionalorganisationen, von denen die NATO eine ist, in
ihren Aktivitäten zur Friedenssicherung ausdrücklich an die Ziele und
Bestimmungen der Vereinten Nationen.
Als die NATO-Staaten am 5. Oktober auf Bitten der USA
insgesamt acht Maßnahmen zur Unterstützung der USA beschlossen, beriefen sie
sich (fälschlich) auf das kollektive Verteidigungsrecht. Zu den Maßnahmen
gehörten Überflugrechte für US-Kampfbomber, Zugangsrechte zu Häfen und Flughäfen
für US-Truppen und die Verlegung eigener Truppen. Der jetzt von der
Bundesregierung geforderte Einsatz eigener Truppen geht über den Katalog der am
5. Oktober angebotenen Hilfsmaßnahmen weit hinaus. Dazu ist jeder
NATO-Mitgliedstaat ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 5
Nordatlantikvertrag i.V.m. Art. 51 UN-Charta vorliegen würden. Das war zum
Zeitpunkt des NATO-Beschlusses nicht so und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Mitte November noch viel weniger der Fall.
5. Exzess und ius in bello
Trotz allem beanspruchen die USA, Großbritannien und die
Bundesregierung weiterhin das Recht auf Selbstverteidigung für den aktuellen
Kriegseinsatz. Sie nehmen unbeeindruckt von allen völkerrechtlichen Bedenken das
ius ad bellum in Anspruch. Unterstellen wir auch jetzt noch das Recht für die
USA und ihre Verbündeten, so befreit sie das jedoch nicht von den weiteren
Regeln des Kriegsvölkerrechts, das sog. ius in bello, welches für jeden
militärischen Einsatz gilt, sei er völkerrechtlich legitimiert oder auch nicht.
Dieses Recht ist vornehmlich in dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer
Konventionen von 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte von 1977 zusammengefasst. Das Protokoll konkretisiert den allgemeinen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, das strikte Verbot der Bedrohung
oder des Angriffs auf Zivilisten und zivile Einrichtungen und das Verbot sog.
unterschiedsloser Angriffe. Die USA haben das I. Zusatzprotokoll zwar bisher
nicht ratifiziert, die folgenden Grundsätze haben jedoch
völkergewohnheitsrechtliche Geltung und binden die USA ebenso.
So lautet Art. 35 I. Zusatzprotokoll:
„1. In einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt
beteiligten Parteien kein uneingeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und
Mittel der Kriegführung.
2. Es ist verboten, Waffen, Geschosse und Material sowie
Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige
Verletzungen und unnötige Leiden zu verursachen.
3. Es ist verboten, Methoden oder Mittel der Kriegführung
zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass
sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt
verursachen.“
In den folgenden Artikeln wird dieses Verbot der
Unverhältnismäßigkeit und des Übermaßes an Waffenwirkungen und Zielobjekten
präzisiert. So verstößt der Einsatz von Streubomben, deren einzelne
Sprengladungen wie Landminen noch lange nach ihrem Abwurf explodieren können,
gegen Art. 51 I. Zusatzprotokoll. Trinkwasser- und Bewässerungsanlagen sind nach
Art. 54 ebenso geschützt wie Deiche und Staudämme nach Art. 56. So wirksam die
Informationen über die Kriegführung durch die amerikanische Regierung und
Fernsehsender auch zensiert und gefiltert werden, die freigegebenen Nachrichten
und Bilder belegen dennoch die massiven Verletzungen dieses Kriegsvölkerrechts.
Das Elend der Flüchtlingsströme und die absehbare Winterkatastrophe für die
fliehenden Menschen stehen völlig außer Verhältnis zu der ursprünglichen
Absicht, Bin Laden zu fangen.
Darüber hinaus beobachten wir eine deutliche Verschiebung
des Kriegsziels. Die Ergreifung Bin Ladens ist schon bald durch das Ziel der
Beseitigung des Taliban-Regimes überlagert worden. Das hat in der Tat nichts
mehr mit Selbstverteidigung, sondern mit der Neuordnung einer Region zu tun, was
nach Art. 2 Z. 7 UN-Charta eindeutig verboten ist. Das ist endgültig ein
Verteidigungsexzess, wenn man überhaupt die These von der Selbstverteidigung
akzeptiert. Für den Beschluss des Bundestages, ab Mitte November in das
militärische Geschehen einzugreifen, ist der Zeitpunkt und die Entwicklung des
Krieges entscheidend, da er jetzt definitiv die Grenzen der Verteidigung
überschritten hat.
Heute ist das Argument der Selbstverteidigung eine Farce
und wir sollten eher jenen Argumenten unsere Aufmerksamkeit schenken, die den
Krieg gegen den Terror in einem ganz anderen Zusammenhang sehen und ihn wie die
indische Schriftstellerin Arundhati Roy im Spiegel vom 31. Oktober so
definieren:
“Die Internationale Koalition gegen den Terror ist vor allem eine Intrige der
reichsten und mächtigsten Länder der Welt. Sie produzieren und verkaufen fast
alle Waffen der Welt, sie besitzen den größten Bestand an chemischen,
biologischen und nuklearen Massenvernichtungswaffen. Sie haben die meisten
Kriege geführt, sind die Hauptverantwortlichen der modernen Geschichte für
Völkermorde, Unterwerfungen, ethnische Säuberungen und
Menschenrechtsverletzungen, haben ungezählte Diktatoren und Despoten gefördert,
bewaffnet und finanziert. Sie huldigen dem Kult der Gewalt, sie haben den Krieg
förmlich zum Gott erhoben. Bei all ihren abscheulichen Vergehen kommen die
Taliban da wirklich nicht mit.“ Sie qualifiziert den amerikanischen Bombenkrieg
als „einen weiteren terroristischen Akt“ – und das Völkerrecht gibt ihr nicht
Unrecht.
6. Schlechte Modelle und bessere
Alternativen
Doch welches sind die Alternativen, werden die Defätisten
des Krieges gefragt, was bietet das Völkerrecht und die UNO im Kampf gegen den
Terrorismus? In Zeiten des Booms internationaler Gerichtsbarkeit, in denen
Tribunale für Kriegsverbrechen in Jugoslawien und Sierra Leone, für Völkermord
in Ruanda und Kambodscha sowie ein Weltstrafgerichtshof bereits praktizieren
oder eingerichtet werden, kann endlich die Forderung der zahlreichen
Antiterrorismuskonventionen nach strafrechtlicher Verfolgung und Verantwortung
der Terroristen erfüllt werden. Der erste Attentäter auf das World Trade Center
wurde nach zweijährigen Ermittlungen vor Gericht gestellt und verurteilt. Der
Verurteilung der 1986 am Anschlag auf die Berliner Diskothek „La Belle“
Beteiligten im vergangenen Jahr wurde als Triumph der Rechtsstaatlichkeit
gefeiert. Unmittelbar nach dem Attentat hatten die USA sich noch zu einem
Vergeltungsangriff auf Tripolis und Bengasi verleiten lassen, um Staatschef
Ghadafi zu liquidieren – eine Operation, die ebenso fruchtlos wie
völkerrechtswidrig war. Die USA hatten es seinerzeit Großbritannien und
Frankreich zu verdanken, dass es im Sicherheitsrat zu keiner Diskussion und
Verurteilung dieses Rückfalls in die Barbarei kam. Die USA lernten jedoch aus
dem Fehlschlag und griffen nach dem Absturz der PAN AM-Maschine 103 über dem
schottischen Lockerbie im Dezember 1988 nicht sofort wieder zu den Waffen,
sondern schalteten den UN-Sicherheitsrat ein. Mit seiner Resolution 748 vom 31.
März 1992 wertete er die Weigerung Libyens, die Verdächtigen auszuliefern, als
Gefährdung des internationalen Friedens gem. Art. 39 UN-Charta und verhängte
weitgehende Sanktionen gem. Art. 42 UN-Charta. Es dauerte genau sieben Jahre,
bis die Sanktionen und intensive Verhandlungen schließlich Libyen bewogen, die
Verdächtigen an die Niederlande auszuliefern, wo ihnen der Prozess vor einem
Gericht mit schottischen Richtern nach schottischem Recht gemacht wurde.
Seinerzeit war die Gefahr weiterer Flugzeugentführungen und Attentate genauso
präsent wie heute, die USA akzeptierten und unterstützten jedoch die
Handlungsmöglichkeiten des UN-Sicherheitsrats. Die USA haben zwar immer noch
nicht – anders als der Sicherheitsrat - ihre Sanktionen gegen Libyen aufgehoben.
In der Zwischenzeit jedoch war es Ghadafi, der westliche Geiseln freikaufte, und
sein Sohn vermittelte zwischen der deutschen Regierung und den Taliban zur
Freilassung der Shelter-Now-Mitarbeiter.
Es ist eines der leider noch seltenen Beispiele dafür, dass
die Ablösung des Faustrechts durch den gerichtlichen Prozess einen fundamentalen
Fortschritt gesellschaftlicher Entwicklung darstellt. Bei den Beziehungen der
Völker und Staaten untereinander stehen wir erst an der Schwelle zur Einrichtung
einer wirksamen Gerichtsbarkeit – mit noch erheblichen Widerständen und
Vorbehalten. Dennoch ist es die einzige zur Diskussion stehende Alternative,
Krieg und Gewalt aus dem Arsenal der internationalen Beziehungen in einen
rationalen Modus gegenseitiger Verhandlung und Verfahrens auf der Basis
gemeinsamer Normen zu überführen. Gerichte sind nicht in der Lage, die Wurzeln
des Terrorismus zu ziehen, die Rationalität und Öffentlichkeit ihrer Verfahren
vermögen aber der militärischen Reaktion die Legitimation ihres Einsatzes zu
nehmen. Auch der Krieg kann den Terrorismus nicht bannen, er aber verbreitet mit
Sicherheit weiteren und erzeugt neuen Terror. Wer sich daran beteiligt, schafft
die Wahrscheinlichkeit, als nächster sein Opfer zu werden.
Norman Paech ist
Professor für Öffentliches Recht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und
Politik. Er referierte beim Politischen Nachtgebet am 6. Februar 2002 in der
Hamburger Hauptkirche St. Petri über die völkerrechtliche Problematik des
"Krieges gegen den Terror" und stellte uns für unsere Internet-Site das obige
Referat zur Verfügung.
Weitere
Informationen und Texte von Norman Paech finden Sie auf der Homepage der HWP.
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